Worauf ist bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten?

„Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen ( BEG EM) ist seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei geht es um höhere Fördersätze mit bis zu 70% für den Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20% gefördert.

„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit einer auflösenden und aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegt“ sagt Günter Neunert, Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW. Folgende Tipps rund um die neue Bundesförderung (BEM EM) hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, weitere Informationen zu Förderprogrammen finden sich unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745.

Neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung vorgenommen: Die Förderung von Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank ( KfW) zugeordnet. Fördermaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade, oder der Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.

Erhöhte Förderung für den Heizungstausch:

Für die meisten neuen Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GFG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von 30%. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effiziens-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich.
Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 € gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt dieser Bonus auf 17% und dann alle zwei Jahre um jeweils 3%. Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Alle Förderboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70% zusammen beantragt werden.

Übergangsregelung bei Heizungsförderung beachten:

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW startet voraussichtlich zum 27. Februar ( Stand bei Redaktionsschluss). Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt, kann der Fördergeldantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20%:

Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade, Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig eine Förderung bis maximal 20% möglich. Diese setzt sich aus 15% Grundförderung plus 5% igem Bonus bei Vorliegen eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSEP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 € ohne diesen. Die Antragstellung ist beim BAFA seit 1. Januar 2024 möglich.

Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit:

Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 € Kreditsumme pro Wohneinheit für private Eigentümer mit einem zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 €. Die Voraussetzung für die Nutzung des Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage ( Heizungstausch) der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid ( sonstige Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank beantragt werden.

Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen:

Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von 12 Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber 6 Monate nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen. Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei Auftragsvergabe an Handwerksbetrieb zwingend zu beachten. Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf 2 Kalenderjahre verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme allerdings nur einmal im bewilligten Kalenderjahr gewährt.


Quelle: Das Hauseigentum Nr. 3/2024“