Kamine und Öfen vor dem Aus
Manche beheizen ihre Häuser im Winter mit einem Holzofen. Dies könnte jedoch bald vorbei sein. 2024 tritt die nächste Stufe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft. Sie sieht vor, dass alte Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen.
Für Holzöfen müssen ab 2025 bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, damit sie weiter genutzt werden dürfen. Die Grenzwerte für Staub liegen künftig bei 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft und für Kohlenstoffmonoxid bei vier Gramm je Kubikmeter Abgasluft.
Einen Nachweis über diese Emissionsgrenzwerte kann der Hersteller bescheinigen. Die notwendigen Informationenlassen sich auch dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ausgibt. Außerdem kann der Schornsteinfeger eine Messung der Schadstoffe vornehmen und bescheinigen, dass ein Ofen nicht ausgetauscht werden muss. Wer keinen derartigen Nachweis erbringt, muss den Ofen nachrüsten lassen oder gänzlich außer Betrieb nehmen.
Es existieren jedoch Ausnahmen, für die keine Emissionswerte gelten:
- Offene Kamine, wenn diese nur gelegentlich genutzt werden.
- Historische Kamine oder Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und noch immer an Ort und Stelle des Einbaus stehen. Wurden diese Öfen jedoch innerhalb der Wohnung oder des Hauses versetzt, entfällt der Bestandsschutz.
- Kamine und Öfen, welche die einzige Wärmequelle der Wohneinheit darstellen.
- Kachelöfen (sog. Grundöfen), die eine besondere Rauchgasführung und einen Stababscheider haben.
- Kachelöfen, sog. Grundöfen, die vor Ort handwerklich genutzt werden.
Olaf Schenk“
Quelle: 03/04 2024 Journal des VDGN
